Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Leistungen, Services und Angebote.
Wie erhalte ich einen Pflegegrad und worin liegen die Unterschiede?
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist die Einstufung in einen Pflegegrad notwendig. Die Pflegegrade geben an, in welchem zeitlichen Umfang der Patient pro Tag pflegebedürftig ist, wobei zwischen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Aufräumen) unterschieden wird. Der aufgeführte Zeitaufwand unterstellt eine Versorgung durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Die Person benötigt gelegentliche Unterstützung, meist bei alltäglichen Tätigkeiten, wie der Körperpflege oder im Haushalt.
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Regelmäßige Hilfe wird benötigt, z. B. beim Anziehen, bei der Mobilität und im Haushalt.
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Die Person ist auf umfangreiche Unterstützung angewiesen, oft täglich, z. B. bei der Körperpflege und Ernährung.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Intensiver Pflegebedarf bei vielen alltäglichen Verrichtungen, z. B. Hilfe bei der Fortbewegung, Körperpflege und Ernährung.
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung – Personen benötigen rund um die Uhr sehr intensive Pflege und umfassende Betreuung.
Was bedeutet Häusliche Krankenpflege nach SGB V?
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die medizinische Pflege zu Hause und wird von der Krankenkasse finanziert, wenn sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Die Leistungen gliedern sich in:
Behandlungspflege: Medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung.
Grundpflege: Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität, wenn die Person nicht selbstständig dazu in der Lage ist.
Hauswirtschaftliche Versorgung: Hilfe im Haushalt, z. B. bei Einkäufen oder Reinigungsarbeiten.
Bitte beachten: Die Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege muss vorher bei der Krankenkasse erfragt und genehmigt werden.
Voraussetzung für die häusliche Krankenpflege ist, dass die Person nicht stationär behandelt werden muss und im eigenen Zuhause versorgt werden kann.
Worin liegt der Unterschied zur häuslichen Pflege nach SGB XI ?
Der Unterschied zwischen häuslicher Krankenpflege nach SGB V und häuslicher Pflege nach SGB XI liegt in der Art der Pflege, der Zielsetzung und den Finanzierungsquellen. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:
Ziel und Zweck:
- Häusliche Krankenpflege nach SGB V: Dient der medizinischen Versorgung und Behandlungspflege, um eine Krankheit zu behandeln, die ärztliche Therapie zu unterstützen oder einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden. Es handelt sich hier um kurzfristige, medizinisch notwendige Maßnahmen, die ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt werden.
- Häusliche Pflege nach SGB XI: Dient der Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags, wenn pflegebedürftige Personen dauerhaft Hilfe benötigen. Die Pflegeleistungen umfassen Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie hauswirtschaftliche Unterstützung und werden durch die Pflegeversicherung finanziert.
Leistungsvoraussetzungen:
- SGB V: Wird gewährt, wenn eine medizinische Notwendigkeit durch den Arzt festgestellt wird, und umfasst meist kurzzeitige Pflege, wie Verbandwechsel oder Medikamentengabe.
- SGB XI: Erfordert eine Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) und ist für Personen gedacht, die dauerhaft pflegebedürftig sind.
Leistungsträger:
- SGB V: Krankenkasse (Gesetzliche Krankenversicherung).
- SGB XI: Pflegekasse (Teil der Sozialversicherung).
Leistungsumfang:
- SGB V: Umfasst Behandlungspflege, ggf. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nur wenn diese für die Behandlung erforderlich ist.
- SGB XI: Umfasst umfassende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, aber keine medizinische Behandlungspflege, die durch den Arzt verordnet wird.
Zusammengefasst: SGB V ist für medizinisch notwendige, kurzzeitige Pflegeleistungen, während SGB XI die längerfristige, grundsätzliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen abdeckt.
Antrag an die Pflegekasse
Ein Antrag an die Pflegekasse wird gestellt, um Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI zu beantragen. Dieser Antrag ist erforderlich, um Leistungen für die häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege zu erhalten, sobald eine Person pflegebedürftig ist.
So funktioniert der Antrag an die Pflegekasse:
Antragsstellung: Der Antrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder online bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Meist reicht ein kurzes Schreiben oder ein Anruf, um das Verfahren einzuleiten.
Prüfung des Pflegebedarfs: Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder einen Gutachter, um den Pflegebedarf der Person zu prüfen. Dazu erfolgt ein Hausbesuch, bei dem der Gutachter den Grad der Selbstständigkeit ermittelt.
Einstufung in einen Pflegegrad: Auf Basis des Gutachtens wird die Person in einen Pflegegrad (1 bis 5) eingestuft, der den Umfang der Pflegebedürftigkeit und somit auch die Höhe der Leistungen bestimmt.
Leistungen und Bescheid: Nach der Einstufung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid über den Pflegegrad und die bewilligten Leistungen. Mögliche Leistungen umfassen Pflegegeld, Sachleistungen, Zuschüsse für Hilfsmittel und vieles mehr.
Nutzung der Pflegeleistungen: Die bewilligten Leistungen können dann nach Bedarf in Anspruch genommen werden, z. B. als Unterstützung bei der häuslichen Pflege oder zur Finanzierung von Pflegehilfsmitteln.
Hinweis: Ein Antrag ist jederzeit möglich, wird jedoch oft erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt. Es ist also sinnvoll, frühzeitig zu prüfen, ob ein Pflegebedarf besteht.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen, indem sie die Pflege zu Hause unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Bei Pflegegrad 1 bis 5 können Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben, die von der Pflegeversicherung finanziert werden.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Pflegebetten, die zur Pflege und Hygiene beitragen. Sie lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel)
- Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Notrufsysteme)
Wie wird der Anspruch geltend gemacht?
- Antrag bei der Pflegekasse: Pflegebedürftige oder deren Angehörige können bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegehilfsmittel stellen.
- Genehmigung: Die Pflegekasse prüft den Bedarf und übernimmt die Kosten für genehmigte Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel besteht ein monatliches Budget (aktuell bis zu 40 Euro).
- Lieferung und Abrechnung: Die Pflegekasse kooperiert oft mit Anbietern, die die Pflegehilfsmittel direkt liefern und abrechnen.
Es ist ratsam, vorab mit der Pflegekasse zu klären, welche Hilfsmittel genau übernommen werden.
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